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Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen € 2.500 nicht überschreitet, besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine Förderung. (siehe auch unter Links Personenbetreuung) Die Notwendigkeit der 24Stunden-Pflege ist bei Pflegestufe 3 und 4 durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen, dieses entfällt ab Pflegestufe 5. Der Antrag dafür ist beim Bundessozialamt zu stellen. 
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