Das Pflegegeld ist als Zuschuss für den Pflegebedarf bei Krankheit oder Behinderung bei regelmäßigen Pflegebedarf vorgesehen und ist nicht dafür gedacht, die vollständigen Pflegekosten abzudecken. Die Pflegestufe wird bei einer Begutachtung durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgestellt.
Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld sind der ständige Bedarf an Betreuung und Pflege wegen einer körperlichen, einer geistigen, einer seelischen Behinderung oder auch einer Sinnesbehinderung. Der Bedarf an Betreuung und Pflege muss aller Voraussicht nach mehr als sechs Monate betragen. Außerdem müssen betroffene mehr als 65 Stunden Pflege und Betreuung im Monat benötigen. Ebenfalls ist Voraussetzung, dass die betreffende Person auch in Österreich (abgesehen von einigen Ausnahmen) wohnhaft ist.
Pflegedarf wird eingestuft, wenn Menschen bei bestimmten Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen
Unterstützung benötigt. Als Hilfsverrichtungen
gelten: Einkaufen gehen, Wohnung putzen, Wäsche waschen, Einheizen von Öfen mit z.B. Holz oder Kohle, Hilfe bei der Mobilität (z.B. Arztbesuche). Für diese Tätigkeiten werden fix 10 Stunden pro Monat einkalkuliert, unabhängig davon, wieviel Zeit jemand dafür tatsächlich benötigt. Betreuungsmaßnahmen
fallen in den persönlichen Bereich, wie z.B. das Anziehen und Ausziehen, die tägliche Körperpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten sowie andere persönliche Tätigkeiten. Achtung:
Anspruch auf Pflegebedarf haben nur jene Personen, die sowohl Hilfsverrichtungen wie auch Betreuungsmaßnahmen benötigen!
Pflegestufen
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden im Monat beträgt das Pflegegelt € 157,30 pro Monat (Pflegestufe 1).
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 95 Stunden im Monat beträgt das Pflegegeld € 290,00 € pro Monat (Pflegestufe 2).
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 120 Stunden im Monat beträgt das Pflegegeld € 451,80 € pro Monat (Pflegestufe 3).
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 160 Stunden im Monat beträgt das Pflegegeld € 677,60 € pro Monat (Pflegestufe 4).
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden im Monat beträgt das Pflegegeld € 920,30 € pro Monat (Pflegestufe 5).
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden im Monat + der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft (außergewöhnlicher Pflegeaufwand) beträgt das Pflegegeld € 920,30 € pro Monat (Pflegestufe 5).
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden im Monat + der Notwendigkeit einer dauerhafte Betreuung (wenn zeitlich nicht koordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind, die regelmäßig am Tag und in der Nacht anfallen und die Anwesenheit einer Pflegeperson erfordert, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist) beträgt das Pflegegeld € 1.285,20 € pro Monat (Pflegestufe 6).
- Bei einem Pflegeaufwand von mehr als 180 Stunden im Monat + Bewegungsunfähigkeit (z.B. keine zielgerichtete Bewegung der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich ist) beträgt das Pflegegeld € 1.688,90 € pro Monat (Pflegestufe 7).
Einige Menschen, wie z.B. Menschen mit einer starken Sehbehinderung erhalten zumindest die Pflegestufe 3, blinde Menschen zumindest Pflegestufe 4 und taubblinde Menschen zumindest Pflegestufe 5. Rollstuhlfahrer(innen), die den Rollstuhl selbst bedienen können erhalten in der Regel Pflegestufe 3 – 5.
Auch besteht die Möglichkeit von Erschwerniszuschlägen. Diese werden für „Extrastunden“ gewährt, die Menschen bei einer schweren Erkrankung oder Behinderung mit mehr Aufwand bei der Pflege als andere benötigen wie z.B. Menschen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, ab ihrem 15. Geburtstag oder auch Menschen mit Demenz oder auch Kinder und Jugendliche bis zu ihrem 15. Geburtstag bei schweren geistigen oder seelischen Behinderungen.
Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung wie z.B. bei Demenzerkrankungen wird ab dem 15. Lebensjahr ein pauschaler Erschwerniszuschlag von 25 Stunden pro Monat berücksichtigt. Die intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen die zumindest zwei voneinander schwere unabhängige Funktionsstörungen aufweisen, werden bis zum 7. Lebensjahr mit 50 Stunden und danach bis zum 15. Geburtstag mit 75 Stunden Erschwerniszuschlag pro Monat berücksichtigt. Für die Beurteilung des Pflegebedarfes ist natürlich nur die Pflege zu berücksichtigen, die über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.
Achtung: Andere pflegebezogene Leistungen werden zur Vermeidung von Doppelleistungen vom Pflegegeld abgezogen (z.B. Blindenzulage, erhöhte Familienbeihilfe).
Der Antrag auf Pflegegeld
muss bei der zuständigen Versicherung eingereicht werden.
Hinweis:
Auskunft zum Thema Pflegegeld erhalten sie auch beim Service für Bürger und Bürgerinnen bei Sozialministerium: Tel.-Nr.: 01 711 00-862286
Rechtlicher Hinweis:
Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der wiedergegebenen Informationen!