Ab 1. Jänner 2018 ist es den Ländern durch zwei Verfassungsbestimmungen im ASVG untersagt, auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, zurückzugreifen. Gleiches gilt für das Vermögen von Angehörigen und ErbInnen. Laufende Verfahren sind ab dem 1. Jänner 2018 einzustellen. Anderslautende landesgesetzliche Bestimmungen werden automatisch außer Kraft gesetzt. Auch für notwendige Übergangsbestimmungen sind nicht die Länder, sondern der Bund zuständig. Rund 40.000 Menschen werden von der Abschaffung des Eigenregresses profitieren.
Nicht zugegriffen werden darf also auf Vermögenswerte wie Liegenschaften, Wohnungseigentum, Guthaben auf Sparbüchern, Bausparkonten, Lebensversicherungen, Depots etc. Sehr wohl verwendet werden dürfen jedoch alle wiederkehrenden Einkünfte wie Eigenpensionen, Pflegegeld, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie gesetzlich bestehende oder vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche wie Ehegattenunterhalt oder Leibrente.
Das Ende des Pflegeregresses betrifft nur Menschen, die sich in einem Pflege- bzw. Altenheim befinden, und deren Einkünfte nicht ausreichen um die Unterbringungskosten abzudecken. Die fehlenden Einkünfte werden durch die Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes abgedeckt.
Von der Neuregelung unberührt bleiben familienrechtliche Verpflichtungen. Das Gesetz sieht vor, dass Ehegatten beigestanden werden muss. Die Pflege des erkrankten Ehegatten wird von der Beistandspflicht des § 90 Abs 1 ABGB erfasst. Die Beurteilung von Art und Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hat nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und der sachlichen Rechtfertigung zu erfolgen. Der gesunde Ehegatte hat grundsätzlich die Pflicht, bei seinem geistig oder körperlich kranken Ehepartner auszuharren und ihm den Halt und Beistand zu gewähren, den er nach besten Kräften geben kann und auf den der andere angewiesen ist. Er hat ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen. Die Höhe der Ansprüche geben die jeweiligen Landesgesetze vor.
Der Pflegeregress hilft nicht bei der 24-Stunden-Betreuung. Die 24-Stunden-Betreuung ist für viele nur dann erschwinglich, wenn entweder Angehörige mitzahlen oder Vermögen vorhanden ist. Was zu befürchten ist: Wenn die Pflege unter dem eigenen Dach kein Geld spart, werden erheblich mehr Pflegefälle für Pflegeheime angemeldet. Gegebenenfalls ist auch damit zu rechnen, dass ältere Menschen sogar in Pflegeheime gedrängt werden, weil es wirtschaftlich klüger ist. Kosten und Platzangebot könnten dabei noch schwer lösbare Probleme verursachen. So beziehen derzeit ca. 455.000 Menschen in Österreich Pflegegeld. Manche Betroffene fühlen sich alleingelassen…..