1. Anmeldung Ihres Wohnsitzes in ÖsterreichBeim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat (Haupt- oder Zweitwohnsitz)
(Mitzubringen sind Meldezettel-Formular, das vom Unterkunftgeber (also dem Wohnungseigentümer bzw. Hauptmieter) unterschrieben sein muss, sowie ein gültiger Reisepass oder Personalausweis
2. Bestätigung NeuFöG (Neugründungsförderungsgesetz)
Für die Neuanmeldung eines Gewerbes fallen bei der Gewerbebehörde aufgrund der Bestätigung nach dem Neugründerförderungsgesetz keine Kosten an. Ohne NeuFöG beträgt die Gewerbeanmeldung € 60,00.
Sie sind aufgrund der Gewerbeberechtigung automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer. Die verpflichtenden Beiträge der Wirtschaftskammer betragen in der Steiermark € 80,– pro Jahr.
3. Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeanmeldung erfolgt in einigen Bundesländern direkt in der Wirtschaftskammer und in anderen beim zuständigen Magistrat bzw. der Bezirkshauptmannschaft.
Voraussetzungen für das freie Gewerbe „Personenbetreuung“:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- EU/EWR Staatsangehörigkeit
- Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilungen).
Zur Gewerbeanmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Bestätigung der Meldung beim Melderegister (Meldezettel)
- Strafregisterbescheinigung: Original und beglaubigte Übersetzung* (jedoch nicht älter als 3 Monate!), wenn Sie die letzten 5 Jahre nicht durchgehend in Österreich gemeldet waren.
*Ausnahme: In Vorarlberg keine Übersetzung notwendig
Das Gewerbe darf ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
4. Anmeldung Sozialversicherung
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorgeschrieben. Wenn Sie sich als Personenbetreuer erstmals selbstständig machen, werden die Beiträge in den ersten drei Jahren vorläufig von der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Dadurch wird Ihrer finanziellen Situation bei Ihrer Neugründung Rechnung getragen und die Unternehmensgründung- indirekt- gefördert.
Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt vorläufig ab Beginn der Pflichtversicherung monatlich € 133,85 (d.h. jährlich € 1.606,20). Zu einer Nachbemessung (Nachzahlung) kommt es, wenn die im jeweiligen
Kalenderjahr erzielten Gewinne laut Einkommensteuerbescheid höher als € 8.682,24 (mtl. € 723,52) sind. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt ab Beginn der Pflichtversicherung monatlich € 32,57 (d.h. jährlich € 390,84). Zu einer Nachbemessung (Nachzahlung) kommt es, wenn die im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Gewinne laut Einkommensteuerbescheid höher als € 5.108,40 (mtl. € 425,70) sind. In den ersten beiden Kalenderjahren bleibt der Krankenversicherungsbeitrag fixiert, d.h. es kommt zu keiner Nachbemessung, auch die Einkünfte laut Einkommens-steuerbescheid höher sind.
Der Unfallversicherungsbeitrag ist gewinnunabhängig und beträgt 111,96 Euro/Jahr oder 9,33 Euro monatlich.
Mindestbeiträge monatlich im Jahr 2017:
Krankenversicherung € 32,57
Pensionsversicherung € 133,85
Unfallversicherungsbeitrag € 9,33
Selbstständigenvorsorgekasse € 6,51
Gesamt: € 182,28
Seit 01.01.2016 besteht die Möglichkeit die Beiträge auch monatlich mittels Bankeinzug zu entrichten. Die diesbezüglichen Formulare befinden sich auf der Homepage der SVA.
ACHTUNG:
Freie Kost & Logis wird bei den Einkünften als Einnahme (€ 6,54/Tag) laut Sachbezugsverordnung zum Einkommenssteuergesetz dazugerechnet.
5. Anmeldung Finanzamt
Während des ersten Monats zeigen Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt an. Die Anzeige an das Finanzamt kann auch im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden. Diese leitet die Anzeige an das Finanzamt weiter.
6. Anmeldebescheinigung
EWR-Bürger, die sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Es ist ein Nachweis über die gewerbliche Tätigkeit zu führen.
7. Beendigung der Gewerbetätigkeit oder Ruhendmeldung
Wenn die Betreuungstätigkeit in Österreich vorübergehend eingestellt bzw. überhaupt aufgegeben wird, sollte die Gewerbeberechtigung entweder bei der zuständigen Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde gelöscht werden. Bei aufrechter Gewerbeberechtigung entstehen Folgekosten (Sozialversicherungsbeiträge, Grundumlage etc.), die auch im Heimatstaat eintreibbar sind.